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18.05.2012  um 16:00 Uhr  
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Brauchtumsfeuer

 

Verbot bzw. Einschränkung von Brauchtumsfeuern in der Steiermark

Durch eine Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark (LGBl. Nr. 22/2011) wird die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern neu geregelt. Die Rechtsgrundlage bildet § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt i.d.F.  BGBl. I Nr. 77/2010

 
Gemäß der neuen Verordnung ist das Entfachen von Brauchtumsfeuern ist in der Steiermark - abgesehen von den unten genannten Beschränkungen - zulässig.
  • Ausnahmsloses ganzjähriges Verbot von Brauchtumsfeuern gilt im Gemeindegebiet Graz.
  • Grazer- und Leibnitzer Feldpro GemeindeeinBrauchtumsfeuerIm darf nur von dieser veranstaltetes entfacht werden, welches bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen ist. (s. LGBl. Nr. 22/2011)
  • In n gemäß IG-L-Maßnahmenverordnung 2008 dürfen ausschließlich Osterfeuer (am Karsamstag) und Sonnwendfeuer (am 21. Juni bzw. am nachfolgenden Samstag) entfacht werden. Sanierungsgebieten (LGBl. Nr. 96/2007 § 2 Z 2 )
  • In der dürfen obengenannte Feuer auch von Privatpersonen entzündet werden und darüberhinaus auch Feuer im Rahmen regionaler Bräuche , die auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund zurückgehen. Sie sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.restlichen Steiermark

Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch und Geruchsentwicklung verwendet werden.

Ungeachtet der Neuregelungen gelten auf Grund des Bundesgesetzes weiterhin nachstehende Regelungen über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen:

  • Verbot des flächenhaften Verbrennenens von biogenen Materialien.
  • Verbot des punktuellen Verbrennens von biogenen Gartenabfällen außerhalb von Brauchtumsfeuern.

Quelle: http://www.umwelt.steiermark.at/cms/ziel/12342417/DE/